22 18.2 Subjektive Tatschwere 18.2.1 Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte in Bezug auf die Blockierung des Individualverkehrs mit direktem Vorsatz, was deliktsimmanent ist. Betreffend die Blockade des öffentlichen Verkehrs handelte er hingegen bloss eventualvorsätzlich, was leicht verschuldensmindernd zu werten ist. Die Beweggründe des Beschuldigten waren primär politisch motiviert, aber zu einem gewissen Grad auch altruistisch.