Dass die Kundgebung friedlich verlief, darf schliesslich erwartet werden. 18.1.3 Fazit zur objektiven Tatschwere Nach dem Gesagten wiegt das objektive Tatverschulden insgesamt noch sehr leicht. Die Kammer erachtet hierfür eine hypothetische Strafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen.