Der Individualverkehr wurde während rund viereinhalb Stunden und der Tramverkehr während rund einer Stunde und zwanzig Minuten eingeschränkt und es resultierte daraus eine gewisse abstrakte Gefährdung. Trotz dieser hohen Anzahl an Betroffenen und der verhältnismässig langen Dauer der Einschränkungen sind mit Blick auf den verschuldeten Erfolg doch noch deutlich einschneidendere Eingriffe in das Rechtsgut der freien Willensbetätigung denkbar. 18.1.2 Verwerflichkeit des Handelns Beschuldigte handelte geplant. Trotz der verweigerten Bewilligung wurde die Demonstration durchgeführt.