III./14.1 hiervor). Hinsichtlich des Ausmasses des verschuldeten Erfolgs ist festzuhalten, dass die Möglichkeit zur Willensbetätigung der einzelnen betroffenen Personen dadurch eingeschränkt wurde, dass diese anhalten mussten bzw. nicht mehr denjenigen Weg fahren konnten, den sie eigentlich eingeplant hätten und dadurch einen Zeitverlust in Kauf nehmen mussten. Der Beschuldigte hat sich dabei aber weder der Gewalt noch der Androhung ernstlicher Nachteile bedient, sondern einer anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit. Die Aktion erfolgte um die Mittagszeit an einem Werktag.