21 18. Tatkomponenten 18.1 Objektive Tatschwere 18.1.1 Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Wie hiervor bereits erwähnt wurde, ist das geschützte Rechtsgut der Nötigung die freie Willensbildung und -betätigung (vgl. Ziff. III./14.1 hiervor).