Bei der Wahl der Strafart ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu wahren (BGE 137 IV 249 E. 3.1). Dieses gebietet, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen grundsätzlich jene gewählt wird, die am wenigsten stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift, bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 137 IV 249 E. 3.1). Die Geldstrafe gilt es somit grundsätzlich gegenüber der Freiheitsstrafe vorzuziehen.