16. Strafrahmen Die Nötigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 181 StGB). Der Strafrahmen liegt folglich zwischen einer Geldstrafe von drei Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB) sowie einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Es sind vorliegend keine ausserordentlichen Umstände ersichtlich, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden.