sog. Tatkomponenten). Das Gericht berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters, dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie weitere strafmindernde oder straferhöhende Aspekte (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB; BGE 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1.1; sog. Täterkomponenten).