Sofern der Beschuldigte zumindest implizit weitere Rechtfertigungsgründe wie Notstand oder die Wahrung berechtigter Interessen geltend machen will, ist vorab darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen solcher vom Bundesgericht im Zusammenhang mit dem Klimawandel wiederholt verneint wurde. Dies wurde jeweils mit der fehlenden Unmittelbarkeit der Gefahr begründet (vgl. Urteile des Bundesgerichts [BGer] 6B_1295/2020 vom 26. Mai 2020 = Pra 110 [2021] Nr. 133, S. 1348 f., S. 1370; 6B_1310/2020 = Pra 110 [2021] Nr. 134, S. 1382 f.). Es liegen ausserdem auch keine Schuldausschlussgründe vor.