Das erst kürzlich ergangene Urteil des EGMR in Sachen Verein Klimaseniorinnen Schweiz (EGMR, 53600/20, Verein Klimaseniorinnen Schweiz gegen die Schweiz, 9. April 2024) geht zudem in weiten Punkten an der Sache vorbei, zumal vorliegend weder eine Verletzung von Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) noch Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) im Raum steht. Sofern der Beschuldigte zumindest implizit weitere Rechtfertigungsgründe wie Notstand oder die Wahrung berechtigter Interessen geltend machen will, ist vorab darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen solcher vom Bundesgericht im Zusammenhang mit dem Klimawandel wiederholt verneint wurde.