Dass allerdings eine Strassenblockade erwirkt und damit im Ergebnis in strafbarer Weise nötigend auf zahlreiche Verkehrsteilnehmende eingewirkt wurde, bleibt verschwiegen. Insofern stützt sich die in der Stellungnahme der UNO-Sonderberichterstatterinnen und Sonderberichterstattern vom 29. Januar 2024 geäusserte Besorgnis über die Behandlung der Demonstrierenden an der Kundgebung vom 4. Oktober 2021 auf unvollständige Tatsachen, weshalb der Beschuldigte daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Das erst kürzlich ergangene Urteil des EGMR in Sachen Verein Klimaseniorinnen Schweiz (EGMR, 53600/20, Verein Klimaseniorinnen