Folglich ist die Störung als «verwerfliche Handlung» zu qualifizieren und eine strafrechtliche Sanktion zulässig. Im Übrigen erweist sich die Art und Schwere der drohenden Sanktion mit Blick auf den Vorrang von Geldstrafen bei geringem Verschulden und der Möglichkeit der Berücksichtigung der vom Beschuldigten verfolgten legitimen Interessen, nicht als unverhältnismässig. Eine Sanktionierung des Beschuldigten wegen Nötigung nach Art. 181 StGB verstösst folglich nicht gegen die Meinungs- und Versammlungsfreiheit nach Art. 10 und 11 EMRK. Was der Beschuldigte in seiner Eingabe vom 23. Mai 2024 neu geltend macht (pag. 389 ff.), ändert an dieser Einschätzung nichts.