19 zen BGer 6B_1460/2022 vom 16. Januar 2024, E. 10.5.2). Hierfür hätten Sie sich zweifelsfrei nicht einer Verkehrsblockade bedienen müssen. Das Mass der absichtlichen Störung des täglichen Lebens anderer hat im vorliegenden Fall das Ausmass überschritten, welches nach der Rechtsprechung des EGMR toleriert werden muss. Die Aktion ging weit über das hinaus, was die normale Ausübung des Rechts auf friedliche Versammlung mit sich bringt. Folglich ist die Störung als «verwerfliche Handlung» zu qualifizieren und eine strafrechtliche Sanktion zulässig.