141 BV) oder einer Petition (Art. 33 BV). Darüber hinaus ist zu beachten, dass die von den Demonstrierenden angesprochene Klimaproblematik allgemein bekannt ist, so dass die Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration nicht mit der plötzlichen Notwendigkeit, auf ein bestimmtes Ereignis reagieren zu müssen, gerechtfertigt werden kann (zum Gan-