Insgesamt ging die Einwirkung der Demonstrierenden über das zu duldende Mass hinaus, womit insgesamt auch die Notwendigkeit des Eingriffs zu bejahen ist. Hinzu kommt, dass die Teilnehmenden der Kundgebung durchaus alternative Möglichkeiten gehabt hätten, auf ihr Fernziel aufmerksam zu machen und so die gewünschte Aufmerksamkeit der Bevölkerung zu erhalten, so bspw. mittels Volksinitiative (Art. 139 BV), allenfalls einem Referendum (Art. 141 BV) oder einer Petition (Art.