letzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unterbunden. Es handelt sich hierbei zweifelsfrei um legitime Ziele i.S. von Art. 11 Ziff. 2 EMRK, womit der staatliche Eingriff diesbezüglich nicht zu beanstanden ist. Mit Blick auf die Notwendigkeit des Eingriffs bringt die Verteidigung vor, dass die Störung alleine durch Auflösung der Demonstration hätte behoben werden können, eine strafrechtliche Sanktion demnach nicht notwendig sei, um die Störung zu beheben. Wie bereits ausgeführt, trifft es zu, dass die Behörden bei friedlichen Kundgebungen eine gewisse Toleranz zeigen müssen.