Daraus kann gefolgert werden, dass die Auflösung der Demonstration ein dreifaches Ziel verfolgte, nämlich die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (insbesondere des Verkehrs), die Verteidigung der öffentlichen Ordnung (insbesondere, da die Demonstration nicht bewilligt war) sowie den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (insbesondere das Recht der Verkehrsteilnehmenden, sich frei auf öffentlichen Strassen zu bewegen). Mit dem Eingriff wurde im Ergebnis die strafrechtlich zu ahndende (und damit über das zu duldende Mass hinausgehende) nötigende Einwirkung der Demonstrierenden auf die anderen Verkehrsteilnehmenden und die damit verbundene Gefährdung und tatsächliche Ver-