Im vorliegenden Fall ist erstellt, dass die unbewilligte Demonstration, an welcher der Beschuldigte teilnahm, zu erheblichen Störungen und zur Unterbrechung des gesamten Verkehrs auf der Uraniastrasse, einer Hauptverkehrsachse der Stadt Zürich, führte. Daraus kann gefolgert werden, dass die Auflösung der Demonstration ein dreifaches Ziel verfolgte, nämlich die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (insbesondere des Verkehrs), die Verteidigung der öffentlichen Ordnung (insbesondere, da die Demonstration nicht bewilligt war) sowie den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (insbesondere das Recht der Verkehrsteilnehmenden, sich frei auf öffentlichen Strassen zu bewegen).