50, mit Hinweisen). Entsprechend verbleibt den Vertragsstaaten bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit eines Eingriffs ein Ermessensspielraum (grundlegend zu den Leitprinzipien der marge d'appréciation im Kontext von Art. 8 Abs. 2 EMRK: Urteil des EGMR M.A. gegen Dänemark vom 9. Juli 2021, Nr. 6697/18, § 140-163 mit Hinweisen; vgl. Urteil des BGer 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.3). Der Verteidigung ist zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass der Beschuldigte an einer unbewilligten politischen Kundgebung teilgenommen habe, welche als friedliche Demonstration qualifiziere. Der Beschuldigte kann sich folglich grundsätzlich auf die Garantien von Art. 11 EMRK berufen.