O., § 46 f.). Auch das Bundesgericht hat diese Grundsätze erst kürzlich bestätigt (vgl. hierzu Urteil des BGer 6B_1460/2022 vom 16. Januar 2024, E. 10). Der EGMR geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es nach dem Subsidiaritätsprinzip in erster Linie in der Verantwortung der Mitgliedstaaten liegt, die von der EMRK garantieren Rechte und Freiheiten zu achten und zu schützen.