17 monstranten absichtlich das tägliche Leben und die rechtmässigen Tätigkeiten anderer erheblich stören, diese Störungen als «verwerfliche Handlungen» im vorgenannten Sinne angesehen werden können und entsprechend auch die Verhängung von Sanktionen, einschliesslich strafrechtlicher Art, rechtfertigen können, wenn ihr Ausmass über das hinausgeht, was die normale Ausübung des Rechts auf friedliche Versammlung mit sich bringt (EGMR Kudrevičius, a.a.O., § 103-174; siehe auch EGMR Barraco, a.a.O., § 46 f.).