Dabei ist zu beachten, dass jede Demonstration auf öffentlichem Grund eine gewisse Störung der allgemeinen Ordnung, einschliesslich der Störung des Verkehrs, verursacht (EGMR, 31684/05, Barraco gegen Frankreich, 5. März 2019, § 43; EGMR, 8676/08, Disk und Kesk gegen Türkei, 27. November 2012, § 29). Gleichzeitig ist das Recht, an einer friedlichen Versammlung teilzunehmen, gemäss Rechtsprechung des EGMR von so grosser Bedeutung, dass eine Person für die Teilnahme an einer nicht bewilligten Demonstration nicht mit einer Sanktion – auch nicht am unteren Ende der Skala der Disziplinarstrafen – belegt werden kann, so-