11 EMRK nicht auszuhöhlen. Die Tatsache, dass eine Demonstration unbewilligt ist, rechtfertigt allein noch keinen Eingriff in die Versammlungsfreiheit (EGMR, 16999/04, Samüt Karabulut gegen Türkei, 27. Januar 2009, § 35; EGMR, 37553/05, Kudrevičius, a.a.O. § 150). Bei der Beurteilung, ob eine Einschränkung der Versammlungsfreiheit notwendig ist und einen legitimen Zweck verfolgt, sind unter anderem die Art und Schwere der drohenden Sanktionen Faktoren, welche in die Beurteilung der Verhältnismässigkeit miteinbezogen werden müssen. Ferner muss das Ausmass der Störung des öffentlichen Lebens berücksichtigt werden (EGMR, 37553/05, Kudrevičius, a.a.O., § 145 sowie § 155).