Betreffend die Strafbarkeit von Blockaden ist die Beeinträchtigung oder die Gefährdung Dritter gegenüber der Versammlungsfreiheit abzuwägen. Wichtige Kriterien zur Beurteilung der Zweck-Mittel-Korrelation sind der Zusammenhang zwischen der Blockade und dem Protestgegenstand, die Intensität der Blockade und die Dringlichkeit des behinderten Verkehrs (BSK BV-HERTIG, Art. 22 N. 34). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich bereits verschiedentlich mit der Vereinbarkeit von Auflösungen und strafrechtlichen Sanktionierungen von Demonstrationen und Blockaden beschäftigt. Nach dessen Rechtsprechung ist von Art.