10 EMRK gewährleistet jeder Person das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und damit vergleichbare Garantien. Eine Einschränkung der Ausübung dieser Rechte muss gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig für die nationale und öffentliche Sicherheit, die Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sein (Art. 11 Ziff. 2 Satz 1 EMRK). Betreffend die Strafbarkeit von Blockaden ist die Beeinträchtigung oder die Gefährdung Dritter gegenüber der Versammlungsfreiheit abzuwägen.