16 Nach Art. 22 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person das Recht, Versammlungen zu organisieren, daran teilzunehmen oder solchen fernzubleiben. Art. 11 Ziff. 1 EMRK in Verbindung mit Art. 10 EMRK gewährleistet jeder Person das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und damit vergleichbare Garantien.