Die Verteidigung machte bereits anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 125 f.), im Rahmen der Berufungsantwort (pag. 317 f.) sowie der Eingabe vom 23. Mai 2024 (pag. 389 ff.) aber auch in ihrem Schlussvortrag (pag. 471 f.) geltend, dass eine Verurteilung des Beschuldigten nicht mit den in Art. 11 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verankerten Garantien vereinbar sei.