Die mit der Aktion bezweckte Aufmerksamkeit für den Umweltschutz hätte ohne weiteres auch mit anderen und rechtmässigen Mitteln erreicht werden können, bspw. mit einer bewilligten Demonstration oder durch eine Versammlung an einem anderen Ort als auf einer befahrenen Strasse (bspw. in einem der Pärke, welche in Zürich zahlreich vorhanden wären). Da sowohl das Nötigungsmittel als auch der Nötigungszweck rechtswidrig sind, ist die Nötigung insgesamt als rechtswidrig einzustufen. 14.3 Rechtfertigungsgründe nach EMRK Die Verteidigung machte bereits anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag.