Dass das beabsichtigte Fernziel, auf den Klimawandel und behördliches Fehlverhalten aufmerksam zu machen, an sich grundsätzlich legitim und nachvollziehbar ist, macht den Nötigungszweck dabei nicht rechtmässig (BGE 134 IV 216 E. 4.4.1 ff.). Auch wenn es sich um ein schützenswertes Anliegen handeln mag, so rechtfertigen die hierfür verwendeten Mittel es nicht. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass die von der Aktion betroffenen Personen für die von der Aktion beklagten Umstände weder allein verantwortlich sind noch, dass sie alleine massgeblich zu deren Beseitigung beitragen könnten.