SR 741.01], Art. 46 Abs. 1 und 2 und Art. 47 der Verkehrsregelnverordnung [VRV; SR 741.11]). Damit ist bereits das Nötigungsmittel (sich auf die Strasse Stellen) rechtswidrig. Zudem ist auch der Nötigungszweck, konkret das Blockieren des Verkehrs, als rechtswidrig einzustufen, zumal die Verkehrsteilnehmenden unfreiwillig einen anderen Weg einschlagen mussten. Dass das beabsichtigte Fernziel, auf den Klimawandel und behördliches Fehlverhalten aufmerksam zu machen, an sich grundsätzlich legitim und nachvollziehbar ist, macht den Nötigungszweck dabei nicht rechtmässig (BGE 134 IV 216 E. 4.4.1 ff.).