467, Z. 38-40). Die Blockade des Individualverkehrs war damit zweifelsfrei beabsichtigt, womit diesbezüglich ein direkter Vorsatz vorliegt. Die Einschränkung des öffentlichen Verkehrs hingegen nahm der Beschuldigte nur billigend in Kauf, weshalb diesbezüglich von einem Eventualvorsatz auszugehen ist. Insgesamt ist damit auch der subjektive Tatbestand der Nötigung erfüllt. Die Rechtswidrigkeit ist ebenfalls zu bejahen. Fussgänger, die auf der Fahrbahn verweilen, um den motorisierten Verkehr zu behindern, verstossen gegen das Strassenverkehrsrecht (Art. 49 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01], Art.