Auch hielt er zumindest für möglich, dass durch die Blockade auch der öffentliche Verkehr tangiert werden würde. Dies wollte er auch, war doch die Lahmlegung des Verkehrs in der Stadt Zürich das beabsichtigte Ziel der gesamten Aktion, an welcher sich der Beschuldigte beteiligte. Der Beschuldigte führte denn auch anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung ausdrücklich aus, dass das Ziel der Aktion die Blockade der Strasse gewesen sei: Wenn nichts blockiert werde, so werde nicht darüber gesprochen (pag. 467, Z. 38-40).