15 In subjektiver Hinsicht wusste der Beschuldigte, dass die unbewilligte Aktion auf der stark frequentierten Uraniastrasse eine Blockade ebendieser bezweckt. Er wusste ebenfalls, dass die Blockade dazu führt, dass die Uraniastrasse nicht mehr befahrbar sein würde und deshalb Umleitungen eingerichtet werden müssen. Auch hielt er zumindest für möglich, dass durch die Blockade auch der öffentliche Verkehr tangiert werden würde.