Hinzu kommt, dass insbesondere Rettungsfahrzeuge wie Krankenwagen und Feuerwehreinsatzfahrzeuge darauf angewiesen sind, nicht an der freien Durchfahrt gehindert zu werden, was jedoch während der gesamten Dauer der Strassenblockade auf den betroffenen Strassenabschnitten der Innenstadt Zürich der Fall war. Damit erreichte die Beschränkung der Handlungsfreiheit sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in der Anzahl an betroffenen Personen und aufgrund der geschaffenen Gefährdung eine derart hohe Intensität, die in ihrem Ausmass klarerweise als strafrechtlich verpönt zu gelten hat. Der objektive Tatbestand der Nötigung nach Art. 181 StGB ist damit erfüllt.