Die Gesamtdauer von rund viereinhalb Stunden der vorliegend durch den Beschuldigten (mit-)verursachten Strassenblockade erscheint bereits in zeitlicher Hinsicht von einer solchen Intensität, die insbesondere mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung das üblicherweise geduldete Mass klarerweise überschreitet. Weiter fällt vorliegend erschwerend ins Gewicht, dass die Uraniastrasse eine stark frequentierte Verkehrsachse der Stadt Zürich ist und in der Folge nicht nur wenige Personen, sondern eine Vielzahl an Verkehrsteilnehmenden in ihrer Willensbetätigung eingeschränkt wurden.