Vorliegend verblieb der Beschuldigte selber während knapp zwei Stunden auf der Strasse und verweilte dort trotz polizeilicher Abmahnung, die Strasse freizugeben, bis er durch die Polizei um 15:05 Uhr weggetragen werden musste. Die Gesamtdauer von rund viereinhalb Stunden der vorliegend durch den Beschuldigten (mit-)verursachten Strassenblockade erscheint bereits in zeitlicher Hinsicht von einer solchen Intensität, die insbesondere mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung das üblicherweise geduldete Mass klarerweise überschreitet.