Die beschuldigte Person nahm dort zwischen 13:20 Uhr und 15:00 Uhr an der Kundgebung teil. Das Obergericht des Kantons Zürich kam im besagten Urteil ebenfalls zum Schluss, dass der objektive Tatbestand der Nötigung erfüllt sei (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. November 2023 SB220623 E. 5.3). Bei der Blockade des Eingangs eines Einkaufszentrums kam das Bundesgericht hingegen zu einem anderen Schluss. Diese stand jedoch in einem direkten Zusammenhang mit dem Gegenstand des Protests anlässlich des "Black Friday". Zwar wurden dort Kundinnen und Kunden am Zu- und Weggang gehindert, was zu einer gewissen Unruhe führte.