14 Die Beschränkung der Handlungsfreiheit der Betroffenen erreichte denn auch den Grad an Intensität, der in seinem Ausmass als strafrechtlich verpönt zu qualifizieren ist. Das Bundesgericht hat den Nötigungstatbestand in BGE 108 IV 165 bejaht, als 24 Demonstrierende einen Menschenteppich bildeten und während ca. 15 Minuten die Weiterfahrt eines Motorfahrzeugs verhinderten. Ebenso war die Manipulation einer Bahnschranke, die zu einer 10-minütigen Blockierung des Verkehrs führte, tatbestandsmässig, da die Aktion gerade auf die Behinderung des Verkehrs abzielte (BGE 119 IV 301 E. 3a).