So hat der Tatbestand von Art. 181 StGB den Schutz der Freiheit der Willensbildung und -betätigung zum Inhalt und ist auch dann erfüllt, wenn die betroffene Person ihr Ziel auf einem anderen als dem von ihr gewollten Wege hätte erreichen können (BGE 119 IV 301 E. 3a; 108 IV 169). Im Ergebnis wurden sie darin beschränkt, ihren Willen frei zu betätigen und denjenigen Weg in derjenigen Zeit zu fahren, den sie ursprünglich geplant hatten.