Zudem lag der Tramverkehr während einer Stunde und 20 Minuten still. Die Betroffenen wurden demnach unter Anwendung eines Nötigungsmittels (sich auf die Fahrbahn Stellen), mit dem Nötigungszweck, den Strassenverkehr zu blockieren, in ihrer Freiheit der Willensbetätigung klarerweise beeinträchtigt. Sie konnten sich nicht so und in der Zeit fortbewegen, wie sie es eigentlich gewollt hätten. Dass die Verkehrsteilnehmenden ihr Reiseziel auf einem anderen als dem ursprünglich geplanten Weg erreichen konnten, ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung unerheblich: So hat der Tatbestand von Art.