Beim Tatbestand der Nötigung ist sodann eine positive Begründung der Rechtswidrigkeit erforderlich. Unrechtmässig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 134 IV 216 E. 4.1 mit Hinweisen). Auf der subjektiven Seite ist vorsätzliches Handeln erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 181 N. 55).