Er sei Klimaaktivist (siehe Plädoyer der Verteidigung vor der ersten Instanz, pag. 124). Wie den Erwägungen zum Rechtlichen hiernach zu entnehmen ist, ist das Fernziel im Gegensatz zum Nötigungszweck jedoch nicht Teil des gesetzlichen Tatbestandes der Nötigung nach Art. 181 StGB, weshalb sich der angeklagte Sachverhalt hierzu auch nicht zu äussern hat. Die Kammer erachtet den angeklagten Sachverhalt (siehe Ziff. II./9. hiervor) folglich als erstellt. III. Rechtliche Würdigung