So war es das erklärte Ziel der Aktion, «die Stadt Zürich ab dem 3. Oktober 2021 zu blockieren» (Schreiben der C.________ an den Bundesrat vom 23. Juni 2021, zitiert im Nachtragsbericht der Stadtpolizei Zürich vom 19. Juni 2023, pag. 267). Der angeklagte Sachverhalt wurde denn auch durch den Beschuldigten anlässlich seiner Einvernahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 9. März 2023 nicht bestritten (pag. 123, Z. 1 ff.). Er erwähnte zudem ausdrücklich, dass sie (womit der Beschuldigte sich selber miteinschliesst), die Strasse blo-