Schliesslich wurden auch die Fahrgäste, welche sich auf der blockierten Route des öffentlichen Tramverkehrs befanden, während einer Stunde und 20 Minuten am Fortkommen gehindert. Sie mussten auf die Weiterfahrt warten, auf alternative Transportmittel umsteigen oder zu Fuss gehen und verloren dadurch ebenfalls Zeit. Weiter kommt die Kammer zum Schluss, dass der Beschuldigte, entgegen den Ausführungen der Verteidigung, beabsichtigte, den Verkehr auf der Uraniastrasse zu blockieren. So war es das erklärte Ziel der Aktion, «die Stadt Zürich ab dem 3. Oktober 2021 zu blockieren» (Schreiben der C.________