11 umgeleitet werden, was auch auf diesen Routen zu einem grösseren Verkehrsaufkommen führte (Nachtragsbericht, pag. 266). Die Argumentation der Verteidigung, wonach sämtliche Automobilisten sich mittels Applikation durch den Stadtverkehr leiten lassen würden und demnach keinen Willen hätten, eine konkrete Strecke zu fahren, geht nach Auffassung der Kammer fehl. Es mag zwar zutreffen, dass gewisse Automobilisten – insbesondere solche, welche nicht ortskundig sind – sich mittels Applikation durch den Strassenverkehr leiten lassen.