Letzteres wird vom Beschuldigten denn auch gar nicht bestritten (pag. 122, Z. 27 ff.; pag. 311, Rz. 11). Dass an einem Werktag um die Mittags- und Nachmittagszeit zahlreiche Verkehrsteilnehmende von der Demonstration und der damit einhergehenden Umleitung betroffen waren, ist offenkundig, zumal es sich bei der Uraniastrasse um eine stark frequentierte Verkehrsachse der Stadt Zürich handelt, die an die Rudolf-Brun- Brücke anschliesst (siehe auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB220384 vom 17. März 2023 E. III./3.1.2, welches sich mit derselben Demonstration befasste).