10 halb dieser umgeleitet werden musste (so auch die Vorinstanz, pag. 177, S. 7 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zudem ist aufgrund der Polizeiberichte erstellt, dass durch den zum Stehen gezwungenen Individualverkehr gleichzeitig auch der Tramverkehr, welcher ebenfalls als «Verkehr» im Sinne der Anklage zu betrachten ist, auf der Bahnhofstrasse von 12:13 Uhr bis 13:33 Uhr und somit während einer Stunde und 20 Minuten blockiert und verunmöglicht worden ist. Die von der Verteidigung eingereichten Bilder (pag.