Auf eine Wiedergabe bzw. Zusammenfassung der bereits vor der Vorinstanz vorhandenen Beweismittel wird an dieser Stelle verzichtet. Soweit entscheidrelevant werden die entsprechenden Beweismittel im Rahmen der Erwägungen der Kammer (Ziff. II./13. hiernach) direkt gewürdigt. Der Vollständigkeit halber erfolgt im Nachfolgenden noch eine Zusammenfassung des Nachtragsberichts der Stadtpolizei Zürich vom 19. Juni 2023 (pag. 266 ff.) sowie der oberinstanzlichen Aussagen des Beschuldigten vom 18. November 2024 (pag. 462 ff.).