Anlässlich der Berufungsverhandlung führte sie ergänzend und teilweise wiederholend aus, es seien keine geschädigten Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer bekannt. Es verbleibe folglich im Dunkeln, welche Auswirkungen die Demonstration auf die Personen hatte. Dass jemand eingeschränkt worden sei, sei lediglich eine Vermutung. Dasselbe gelte bzgl. dem Ziel des Beschuldigten. Dass die Demonstration die Lahmlegung der Stadt Zürich bezweckt und der Beschuldigte sich hinter diesen Zweck gestellt habe, sei gar nicht erst untersucht und damit nicht belegt worden (pag. 471).