312, Rz. 14). Ausserdem sei nicht nachgewiesen, dass der Beschuldigte überhaupt das Motiv gehabt habe, den Strassenverkehr lahmzulegen (pag. 311, Rz. 12). Der Beschuldigte habe insbesondere nicht beabsichtigt, dass die Rudolf-Brun-Brücke und die Bahnhofstrasse durch den Individualverkehr, durch die Polizei oder Gaffer blockiert werden und habe auch nicht damit rechnen müssen (pag. 314, Rz. 21). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte sie ergänzend und teilweise wiederholend aus, es seien keine geschädigten Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer bekannt.